TRGS 800 Brandschutz und Gefahrstofflagerung gemeinsam betrachten

Systematische Bewertungssysteme von Brand- und Explosionsrisiken

Mit der Einführung der TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen – im Jahr 2011 fand das Thema Gefährdungsbeurteilung auch im Brandschutz Beachtung. Zum damaligen Zeitpunkt waren Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsschutz schon weit verbreitet.

In der Hauptsache ist das die Ermittlung von Personengefährdungen beim Umgang mit Arbeitsmitteln, und daraus resultierend arbeitsschutztechnische Maßnahmen zur Minderung der Gefährdung.

Die Maßnahmen werden hier in der Regel nach dem TOP Prinzip festgelegt.

  1. Technisch Maßnahmen
  2. Organisatorische Maßnahmen
  3. Personen – Schutzmaßnahmen (PSA)

Im Brandschutz war bis 2011 die Gefährdungsermittlung und –bewertung nie ein Thema, und es wurde auch von niemandem gefordert. Brandschutzmaßnahmen wurden und werden bisher festgelegt im:

  • Baugenehmigungsverfahren
  • abgeleitet von Versicherungsrichtlinien

Teilweise findet man auch Regelungen im Arbeitsschutz, wie z.B. die

  • Bestimmung der Anzahl der Feuerlöscher
  • Hinweise zur Ausführung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
  • Ausbildung von Brandschutzhelfern

Eine Risikobeurteilung zum Brandschutz, speziell zum Personenschutz gab es bis 2011 nicht. 

Das änderte sich mit der Einführung der TRGS 800. Die TRGS 800 konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung [1].

Im Anwendungsbereich wird beschrieben:  Die TRGS 800 gilt für Tätigkeiten mit brennbaren oder oxidierenden Gefahrstoffen, bei denen Brandgefährdungen entstehen können.[1] (3) Die Maßnahmen dienen der Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Anderen sowie dem Schutz der Umwelt (z. B. vor Folgeschäden durch Brandgase, Löschmittel u.a.). [1]

Wie beschrieben, ist die TRGS 800 eine Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung, jedoch ist man weit gefehlt, wenn ein Unternehmer feststellt, dass er keine Gefahrstoffe in seinem Betrieb hat und somit nicht im Anwendungsbereich der TRGS 800 ist. Die TRGS 800 gilt auch für feste Brennstoffe, die im Brandfall das Potential haben, Personen zu gefährden. Dies ist dann der Fall, wenn im Brandfall dieser festen Brennstoffe so viel toxische Rauchgase entstehen, dass sie personengefährdend sind.

Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in der TRGS 800 sehr gut beschrieben. Die Hauptpunkte sind dabei:

  • Informationsbeschaffung über den zu beurteilenden Bereich
  • Brandgefährdungen ermitteln
  • Ermittelnde Brandgefährdungen bewerten
  • Maßnahmen festlegen und umsetzen
  • Dokumentation

Der Informationsbeschaffung bekommt hierbei eine besondere Bedeutung. Je gewissenhafter und gründlicher man recherchiert, desto besser kann man anschließend bewerten. Wer sich die Systematik beim Vorgehen der Gefährdungsbeurteilung einmal näher betrachtet, findet sehr schnell Parallelen zur Risikobeurteilung innerhalb eines Risikomanagement.

Die Systematik ist hier sehr ähnlich, und findet sich in dem Regelkreislauf des Managementsystems wieder:

  • Planen
  • Umsetzen
  • Überwachen

Hier sei anzumerken, dass bei der Anwendung der TRGS 800 „nur“ Personenschutzrisiken betrachten werden. Beim Risikomanagement werden weitere betriebliche Risiken betrachtet und bewertet. Mit der Anwendung der TRGS 800 hat der Anwender die Möglichkeit Personenschutzrisiken schutzzielorientiert zu betrachten. Das kann auch bedeuten, dass man von Vorschriften und Richtlinien abweichen kann wenn das definierte Schutzziel anders erreicht wird.

Literatur:

[1] TRGS 800 – Brandschutzmaßnahmen

Löschwasserrückhaltung im Zusammenhang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Anforderungen zur Löschwasser-Rückhaltung bei Bränden in Verbindung mit wassergefährdenden Stoffen sind zurzeit im Wandel.

Bisher gab es, die im Baurecht verankerte Löschwasser-Rückhalterichtlinie (LöRüRL) in der Fassung von 1992. Die Richtlinie war bisher über die technischen Baubestimmungen der Bundesländer baurechtlich eingeführt. Am 31.12.2019 wurde die Muster-Richtlinie vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als ungültig erklärt. Die Anforderungen sollen zukünftig in der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt werden. Somit ist die Löschwasser-Rückhaltung keine baurechtliche Anforderung mehr. Die Änderungsverordnung zur AwSV liegt bisher nur im Entwurf vor. Wann sie durch die Bundesregierung verschiedet wird ist nicht bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die hier mit Verschärfungen zu rechnen ist und auch Bestandsanlagen nachgebessert werden müssen.

Prinzipiell gilt entsprechend dem Grundsatz nach dem Wasserhaltgesetz und der AwSV:

Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe (…) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Galt die LöRüRL nur für das Lagern von wassergefährdenden Stoffen, gelten die neuen Regelungen auch für den Produktionsbereich. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass es neben den bisher genannten gesetzlichen Vorschriften weitere Regelungen zur Löschwasser-Rückhaltung gibt.

  • VdS Leitlinie 2557 – Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen
  • VCI-Leitfaden – Löschwasserrückhaltung

Alle Regelungen haben Rechenmodelle, wie anfallendes kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden kann.

Da es zurzeit keine gültige Rechtsvorschrift gibt, kann Bauherren nur geraten werden sich mit der entsprechenden Behörde abzustimmen, welche Regelung bei ihrem Bauvorhaben Anwendung findet.

Peter Beck

Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, Referent bei Fachtagungen verschiedener Anbieter