Baurechtliche Abweichungen im baulichen und gebäudetechnischen Brandschutz:

Dipl.-Ing. Manfred Lippe

Der bauliche und gebäudetechnische Brandschutz hat sich, insbesondere durch die Integration der europäischen Anforderungen an Bauprodukte und die Veränderungen hin zu den nationalen Bauarten, erheblich im Bereich der Anwendungen bei Planung und Ausführung verändert. Die Veränderungen der Anforderungen bei nationalen und europäischen Bauprodukten bzw. den nationalen Bauarten, werden baurechtlich in den Verwaltungsvorschriften „Technische Baubestimmungen“ eindeutig beschrieben.

Leider stellt sich in der Praxis immer wieder heraus, dass diese modernen baurechtlichen Anforderungsprofile viel zu wenig genutzt und beachtet werden. Dadurch sind zwangsläufige Planungs- und Umsetzungsfehler vorprogrammiert.

Das nationale Bauordnungsrecht (MBO 2019 bzw. die BauO der Bundesländer) beinhaltet einige Möglichkeiten von produktspezifischen Festlegungen, z. B. im Brandschutznachweis bzw. Brandschutzkonzept. Die projektspezifischen vom Baurecht abweichenden Beschrei-bungen, inkl. der erforderlichen Kompensationen, müssen als materielle Abweichungen vom Bauordnungsrecht (MBO 2019, § 67) im Rahmen der Baugenehmigung beantragt werden.

Abweichungen von technischen Baubestimmungen (z. B. LAR, LüAR, SysBöR) sind auf Grundlage der MBO 2019, § 85a möglich, wenn der Fachplaner des jeweiligen Gewerks, über einen Gleichwertigkeitsnachweis, die baurechtliche Schutzzielerfüllung nachweist. Für einige Abweichungen von den TB’s ist es zu empfehlen, die Beschreibungen im Rahmen des Brandschutzkonzeptes vorzunehmen.

Bei Abweichungen von nationalen An- und Verwendbarkeitsnachweisen (Bauarten/
Bauprodukte) gibt es Unterscheidungen zwischen

  • nicht wesentlichen Abweichungen (möglich bei abP, abZ, ZiE, aBg, vBg) und
  • wesentlichen Abweichungen (möglich bei abP, abZ, aBg).

Die Bestätigung der nicht wesentlichen Abweichungen erfolgt formal durch den Errichter der Anlage, evtl. mit Unterstützung vom Inhaber des Verwendbarkeitsnachweises. Bei wesentlichen Abweichungen muss ein ZiE- bzw. vBg-Antrag, bei der obersten Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes, beantragt werden. Bei europäischen Verwendbarkeitsnachweisen (Bauprodukten) sind formal keine Abweichungen möglich.

DIPL.-ING.

Manfred Lippe

ö.b.u.v. Sachverständiger der IHK Mittlerer Niederrhein für den baulichen und anlagentechnischen Brandschutz und der HWK Düsseldorf für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, sowie Sachverständiger des vorbeugenden Brandschutzes (EIPOS/IHK Dresden), Herausgeber und Mitautor der Kommentare zur MLAR und M-LüAR. Geschäftsführender Gesellschafter bei der ML Sachverständigen Gesellschaft mbH und Gesellschafter der LiComTec GmbH, Krefeld. Dozent bei Eipos, Dresden für den gebäudetechnischen Brandschutz und Referent beim VDI Bildungswerk.