Brandschutz in Verkaufsstätten und Versammlungsstätten – Anforderungen zur Sicherstellung von Rettungswegen

Bei Verkaufs- und Versammlungsstätten handelt es sich meist um komplexe Gebäude, die zum Teil ganz unterschiedlich genutzt werden. So gibt es unter anderem große Einkaufszentren, in denen die einzelnen Verkaufsräume durch Textilverkauf oder Restaurantbetrieb ganz unterschiedlich genutzt werden. Dass es in einer Verkaufs- oder Versammlungsstätte zu einem Brand kommt, kann nie ausgeschlossen werden, wie folgende Beispiele zeigen:

Wegen eines Großbrandes ist in Krefeld am Montagabend ein Warenhaus geräumt worden“, berichtete Express Düsseldorf am 09. September 2012. Weiter heißt es: „Unmittelbar neben dem Real-Markt fing ein Holzfachmarkt Feuer, wie ein Polizeisprecher berichtete. Ein Fabrikations- sowie ein Geschäftsgebäude seien komplett abgebrannt.

Menschen kamen nach ersten Angaben nicht zu Schaden. Weil sich die Flammen rasend schnell ausgebreitet hätten, habe man das angrenzende Warenhaus räumen lassen, sagte Polizeisprecher Dietmar Greger. Bei der Evakuierung habe es keine Probleme gegeben. Der Real-Markt hätte zwar eigentlich noch bis 22 Uhr aufhaben sollen, es hätten sich dort aber nicht mehr allzu viele Kunden aufgehalten. Der Brand sei gegen 20 Uhr gemeldet worden.“

Dillenburg (dpa/lhe) – Eine Mehrzweckhalle in Dillenburg im Lahn-Dill-Kreis ist am Samstag aus bislang ungeklärter Ursache in Brand geraten und komplett ausgebrannt. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte habe die Halle schon vollständig in Brand gestanden, erklärte ein Polizeisprecher. Das Feuer sei dann schnell unter Kontrolle gebracht worden, ein Übergreifen der Flammen auf ein angrenzendes Wohnhaus habe verhindert werden können.

Stadtallendorf (oberhessische Presse). Schon am Kreisel in der Bahnhofstraße war am Karfreitag der Brand in der Mehrzweckhalle zu riechen. 50 Feuerwehrleute aus Stadtallendorf, Niederklein und Erksdorf kämpften rund zwei Stunden gegen das Feuer. Von der Drehleiter aus löschten Feuerwehrleute die Flammen, die durch das Dach schlugen. Im Inneren waren Atemschutztrupps im Einsatz.

Bei allen Vorfällen kam es glücklicherweise nur zu Sachschäden, Personen wurden nicht verletzt. Beide Vorfälle ereigneten sich jedoch auch zu einer Zeit, zu der nur noch wenige Personen in den Gebäuden waren.

Vorgehensweise bei der brandschutztechnischen Beurteilung

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, ob durch Aufzüge oder Ladenstraßen miteinander in Verbindung stehen. Zur brandschutztechnischen Beurteilung einer Verkaufsstätte kann im Hinblick auf die Sicherstellung von Rettungswegen in den meisten Bundesländern auf eine eingeführte Rechtsvorschrift, wie die Muster Verkaufsstättenverordnung (MVkVO), zurückgegriffen werden. In der MVkVO sind die Anforderungen an Rettungswege klar und eindeutig geregelt. So sind darin für jeden Verkaufsraum und für jede Ladenstraße im selben Geschoss zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen vorgeschrieben. Einer der Rettungswege darf über Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen oder begehbare Dächer auf das Außengelände führen, soweit hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. In den Verkaufsräumen müssen die Hauptgänge oder Ladenstraßen von jeder Stelle aus in höchstens zehn Metern Entfernung erreichbar sein, der Weg zum Ausgang oder Treppenraum darf höchstens 25 Meter entfernt sein. Die Lauflänge darf jedoch 35 m betragen.

Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Darüber hinaus werden noch Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien erfasst.

Probleme bereitet oft, dass in Verkaufstätten meist unterschiedliche Regelwerke zur Anwendung kommen. Befindet sich in der Verkaufsstätte auch eine Gastronomie mit mehr als 200 Sitzplätzen, so ist hier auch noch die Versammlungsstättenverordnung zu beachten. Beide Regelwerke betrachten die Rettungswege unterschiedlich, was den Brandschutzplaner vor Probleme stellen kann.

Für beide bauliche Anlagen gilt, dass  ein optimaler Schutz von Personen während ihres Aufenthaltes und die rasche Räumung bei Eintritt besonderer Gefahrenlagen sichergestellt ist.

Auch weitere Regelungen zu Rettungswegen, zur Brandschutzordnung und zur Gefahrenverhütung, werden durch die MVStättVO und MVKVO festgelegt. Gleiches gilt für die Pflichten und Aufgaben des Betreibers sowie anderer verantwortlicher Personen. Verbindliche Regelungen können jedoch nur von den jeweiligen Bundesländern selbst geschaffen werden.

Rolf König

ö.b.u.v. Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz, Arbeitgeber KREBS + KIEFER Ingenieure GmbH, Brandschutzbeauftragter; Lehrbeauftragter Hochschule Darmstadt, Stellv. Obmann im DIN „Notbeleuchtung“,Referent: AK Hessen, BG Chemie u.w., Buchautor